Vorliegend wurde die Beschwerde-/Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 1. Juli 2011 dem Pflichtigen am 18. August 2011 zur Kenntnisnahme zugesandt und von diesem nach eigenen Angaben am 19. August 2011 in Empfang genommen. Somit sind zwischen der Zustellung der Beschwerde-/Rekursantwort und der Stellungnahme des Pflichtigen ganze 26 Tage verstrichen, sodass nicht mehr von einer umgehenden Replik im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede sein kann und die Eingabe vom 14. September 2011 aus dem Recht zu weisen ist.