Der Gegenpartei steht es in diesem Fall frei, von sich aus eine Replik einzureichen, sofern sie es für nötig hält, wobei dies nach Treu und Glauben umgehend zu erfolgen hat. Das Bundesgericht wartet bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zu, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Vorliegend wurde die Beschwerde-/Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 1. Juli 2011 dem Pflichtigen am 18. August 2011 zur Kenntnisnahme zugesandt und von diesem nach eigenen Angaben am 19. August 2011 in Empfang genommen.