aa) Zunächst ist ohnehin fraglich, ob die Eingabe überhaupt zu berücksichtigen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus, die Beschwerde-/Rekursantwort der Steuerverwaltung der Gegenpartei ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur Kenntnisnahme zuzustellen (BGE 133 I 98 E. 2.2., auch zum Folgenden). Der Gegenpartei steht es in diesem Fall frei, von sich aus eine Replik einzureichen, sofern sie es für nötig hält, wobei dies nach Treu und Glauben umgehend zu erfolgen hat.