Nachdem die Beschwerde-/Rekursantwort dem Pflichtigen am 18. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, nahm er hierzu am 14. September 2011 Stellung. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: