{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-102_2011-09-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_102_vy.pdf", "Checksum": "60cfa29e87523643cdbe59261de40c8a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.102", "ST.2011.156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 (3. Rechtsgang) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "1b8803486d365a6b8b9898b9e6e0e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 (3. Rechtsgang) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG\n\num 16.00 Uhr, weshalb er nie zu Stosszeiten mit dem Auto unterwegs sei. Ausserdem\nsei es ihm mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gar nicht möglich, so früh am Arbeitsplatz zu erscheinen und benötige er mit der frühesten Verbindung (Ankunft 06.09 Uhr)\ngemäss SBB Fahrplan ganze 84 Minuten. Einen Nachweis für seine Behauptung, wonach er regelmässig um 06.00 Uhr am Arbeitsplatz sei, reichte der Pflichtige indes\nnicht ein. Zudem ist anzumerken, dass die vom Steuerrekursgericht ermittelten Reisezeiten mit dem Privatfahrzeug eben gerade nicht zu Stosszeiten sondern bei normalen\nVerkehrsverhältnissen gelten und dass die früheste Verbindung mit den öffentlichen\nVerkehrsmitteln gemäss Google Maps (www.maps.google.ch) lediglich 70 und nicht 84\nMinuten in Anspruch nimmt. Wenn man nun aber davon ausgeht, dass der Pflichtige\nfür die Hinfahrt tatsächlich die erste morgendliche Verbindung des öffentlichen Verkehrs nutzt und als Reisezeit mit einem Mittelwert von 77 Minuten rechnet (Durchschnitt aus 84 und 70 Minuten), so beläuft sich die tägliche Reisezeit mit dem öffentlichen Verkehr neu auf 135 - 145 Minuten (77 Minuten am Morgen + 58 bzw. 68 Minuten\nam Abend) und somit die tägliche Zeitersparnis mit dem Privatfahrzeug auf wenigstens\n48 und höchstens 66 Minuten (135 - 87 und 145 - 79 Minuten). Im Durchschnitt ergibt\nsich sodann auch bei dieser Sachlage eine Zeitersparnis von lediglich 57 Minuten, mithin weniger als einer Stunde pro Tag. Unter diesen Umständen dringt der Pflichtige mit\nseinen Vorbringen nicht durch, muss die Zeitersparnis doch über eine Stunde betragen\nund darf – entgegen dem Dafürhalten des Pflichtigen in der Eingabe vom 14. September 2011 – nicht darunter liegen. Das Gleiche gilt im Übrigen hinsichtlich des Einwands, im Jahr 2008 seien die Verbindungen mit dem öffentlichen Verkehr noch\nschlechter gewesen, weil es damals die Buslinie F noch nicht gegeben habe. Denn\ngemäss Google Maps (www.maps.google.ch) führt die schnellste Verbindung mit dem\nöffentlichen Verkehr ohnehin zu Fuss zum Bahnhof B und von dort weiter mit der\nS-Bahn. Somit benötigt der Pflichtige die Buslinie F (bzw. früher G) gar nicht zwingend.\nDer Fussmarsch von der Wohnadresse zum Bahnhof B, der gemäss Google Maps ca.\n14 Minuten dauert, ist dem Pflichtigen im Übrigen durchaus zuzumuten.\n\ncc) Nach dem Gesagten muss es auch unter Berücksichtigung der Eingabe\nvom 14. September 2011 dabei sein Bewenden haben, dass der Pflichtige lediglich die\nAbonnementskosten des öffentlichen Verkehrs zum Abzug bringen kann.\n\n1 DB.2011.102\n1 ST.2011.156\n-9-\n\nc) Was den Eventualantrag des Pflichtigen angeht, es seien wenigstens die\nAbonnementskosten der ersten Klasse des öffentlichen Verkehrs zum Abzug zuzulassen, ist festzuhalten, dass grundsätzlich immer nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind, es sei denn, die steuerpflichtige Person benütze die erste\nKlasse aus einem in der Berufsausübung liegenden Grund und erbringe den entsprechenden Nachweis (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 121 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 26 N 119). Demnach ist\nvorliegend ein Abzug der Abonnementskosten der ersten Klasse von vornherein ausgeschlossen, da sie mangels tatsächlicher Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel\nweder berufsnotwendig sind noch vom Pflichtigen überhaupt bezahlt wurden. Die für\ndie Benützung der ersten Klasse geltend gemachten Gründe wären zudem ohnehin\nder Bequemlichkeit des Pflichtigen zuzuordnen und rechtfertigten die höheren Kosten\ndaher nicht.\n\nNichts daran zu ändern vermag der vom Pflichtigen in der Eingabe vom\n14. September 2011 zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 24. März 2011\n(2C_586/2010), da sich dieser Entscheid zur Frage des Abzugs der Abonnementskosten der ersten Klasse gar nicht äussert.\n\nd) Unter diesen Umständen bleibt es dabei, dass der Pflichtige als Fahrkosten\nlediglich die Abonnementskosten der 2. Klasse in der Höhe von Fr. 2'676.- zum Abzug\nbringen kann.\n\n3. Nach alledem sind die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts\nvom 16. Mai 2011 zu bestätigen und die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangsgemäss\nsind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und\n§ 151 Abs. 1 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4\nDBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom\n20. Dezember 1968; § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\n1 DB.2011.102\n1 ST.2011.156\n- 10 -\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.102\n1 ST.2011.156\n"}