{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-102_2011-09-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_102_vy.pdf", "Checksum": "60cfa29e87523643cdbe59261de40c8a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.102", "ST.2011.156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 (3. Rechtsgang) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "1b8803486d365a6b8b9898b9e6e0e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 (3. Rechtsgang) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG\n\n aa) Sucht man auf Map24 (www.ch.map24.com) eine Route mit dem Abfahrtsort \"Wohnadresse, B\" und dem Ziel \"Arbeitsplatzadresse, C\", so ergibt sich eine\n\"schnellste Route\" von 36.33 km, Fahrdauer 38 Minuten, und eine \"kürzeste Route\"\nvon 26.59 km, Fahrdauer 41 min. Wie der Pflichtige mit demselben Routenplaner auf\ndie obgenannten und in den eingereichten Ausdrucken festgehaltenen Zahlen kommt,\nist nicht ersichtlich. Des Weiteren ergibt sich bei einer Suche mit dem Routenplaner\ndes TCS (www.tcs.ch) eine \"schnellste Route\" von 36 km, Fahrdauer 40 Minuten, und\neine \"kürzeste Route\" von 25 km, Fahrdauer 46 Minuten. Gemäss Google Maps\n(www.maps.google.ch) schliesslich beträgt die Fahrzeit je nach Route 42 oder 43 Minuten bei Strecken zwischen 27.3 und 36.9 km. Zusammengefasst ergibt sich somit\nauf der schnellsten Route eine Fahrzeit zwischen 38 und 42 Minuten pro Weg, bzw. 76\nbis 84 Minuten pro Tag. Zu berücksichtigen ist zudem die Zeit von der Haustür bis zum\nAuto und vom Parkplatz an der Arbeitsstelle bis zu dieser. Es rechtfertigt sich ein Zuschlag von mindestens drei Minuten, was eine Wegzeit von total 79 bis 87 Minuten\nergibt.\n\nbb) Mit dem öffentlichen Verkehr benötigt der Pflichtige gemäss Google Maps\n(www.maps.google.ch) 58 Minuten von Tür zu Tür, wobei er zunächst zu Fuss zum\nBahnhof B gehen und dort die S-Bahn nehmen soll. Der Routenplaner von \"search.ch\"\n(www.route.search.ch) gibt für die gleiche Verbindung eine Dauer von 63 Minuten an.\nFährt der Pflichtige mit dem Bus ab der Haltestelle \"D\" zum Bahnhof B, so benötigt er\nlaut SBB Fahrplan (www.sbb.ch) mit der schnellsten Verbindung 62 Minuten bis nach\n\"E\". Hinzu kommen Fusswege von ca. 4 Minuten bis zur Haltestelle \"D\" sowie von\nca. 2 Minuten ab der Haltestelle \"E\". Somit beträgt die Reisezeit mit dieser Verbindung\ninsgesamt ca. 68 Minuten pro Weg. Im Ergebnis resultiert aus den genannten Quellen\nfür den Arbeitsweg des Pflichtigen eine Reisezeit mit dem öffentlichen Verkehr von 58 -\n68 Minuten pro Weg, bzw. 116 - 136 Minuten pro Tag. Wie der Pflichtige auf eine Reisezeit von 78 Minuten pro Weg kommt (vgl. Einsprache) legt er nicht substanziiert dar\nund ist daher nicht nachvollziehbar.\n\ncc) Aus dem Gesagten ergibt sich für den Pflichtigen eine Reisezeit von\n79 - 87 Minuten pro Tag mit dem Privatfahrzeug (schnellste Route) gegenüber einer\n\n1 DB.2011.102\n1 ST.2011.156\n-7-\n\nsolchen von 116 - 136 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr, mithin eine Zeitersparnis\nvon wenigstens 29 und höchstens 57 Minuten. Im Durchschnitt der verwendeten Routenplaner resultiert damit eine Zeitersparnis von 43 Minuten, d.h. deutlich weniger als\neine Stunde. Kommt hinzu, dass die Fahrzeit mit dem Privatfahrzeug aufgrund von\nVerkehrsüberlastungen zu Stosszeiten regelmässig über dem tiefsten Wert von 38\nMinuten pro Weg liegen dürfte. Mithin fehlt es vorliegend an einer markanten, regelmässig zu erzielenden Zeitersparnis von mindestens einer Stunde bei Benützung des\nPrivatfahrzeugs gegenüber dem öffentlichen Verkehr, womit die Voraussetzungen für\nden Abzug der privaten Fahrkosten nicht erfüllt sind. Der Pflichtige hat sich demnach\nmit dem Abzug der Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrs zu begnügen.\n\nb) An diesem Ergebnis vermag auch die Eingabe des Pflichtigen vom\n14. September 2011 nichts zu ändern:\n\naa) Zunächst ist ohnehin fraglich, ob die Eingabe überhaupt zu berücksichtigen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus, die Beschwerde-/Rekursantwort der Steuerverwaltung der Gegenpartei ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur\nKenntnisnahme zuzustellen (BGE 133 I 98 E. 2.2., auch zum Folgenden). Der Gegenpartei steht es in diesem Fall frei, von sich aus eine Replik einzureichen, sofern sie es\nfür nötig hält, wobei dies nach Treu und Glauben umgehend zu erfolgen hat. Das Bundesgericht wartet bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zu,\nbis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Vorliegend wurde die Beschwerde-/Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 1. Juli\n2011 dem Pflichtigen am 18. August 2011 zur Kenntnisnahme zugesandt und von diesem nach eigenen Angaben am 19. August 2011 in Empfang genommen. Somit sind\nzwischen der Zustellung der Beschwerde-/Rekursantwort und der Stellungnahme des\nPflichtigen ganze 26 Tage verstrichen, sodass nicht mehr von einer umgehenden Replik im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede sein kann und die Eingabe vom 14. September 2011 aus dem Recht zu weisen ist.\n\nbb) Selbst unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 14. September\n2011 lässt sich jedoch aus den darin erstmals vorgebrachten Einwendungen des\nPflichtigen nichts zu dessen Gunsten ableiten. So macht dieser nun geltend, er sei\nregelmässig um 06.00 Uhr an seinem Arbeitsplatz und verlasse diesen in aller Regel\n\n1 DB.2011.102\n1 ST.2011.156\n-8-\n\n"}