{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-102_2011-09-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_102_vy.pdf", "Checksum": "60cfa29e87523643cdbe59261de40c8a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.102", "ST.2011.156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 (3. Rechtsgang) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "1b8803486d365a6b8b9898b9e6e0e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 (3. Rechtsgang) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG\n\n 1 DB.2011.102\n1 ST.2011.156\n-4-\n\nUnselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ZStB I Nr. 17/202) folgende\nRegelung:\n\nI. Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen im Sinn\nvon § 26 StG ohne besondere Nachweise geltend machen:\n\n1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:\n\na) bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) die notwendigen Abonnementskosten\n\nb) (…)\n\nc) bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels\n\nDie Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend\ngemacht werden:\n\n wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder\nbei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt;\n\n wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer\nStunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt;\n\n soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des\nArbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit\nbenützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine\nEntschädigung erhält;\n\n (…)\n\nIn diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden:\n(…)\nfür Auto 65 Rp. pro Fahrkilometer.\n\nc) Betreffend die direkte Bundessteuer hat das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf Art. 26 Abs. 2 DBG die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom\n10. Februar 1993 (in der für die Steuerperiode 2008 geltenden Fassung vom 3. November 2006, nachfolgend Berufskostenverordnung) erlassen. Gemäss Art. 5 Abs. 2\nBerufskostenverordnung sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen\nwürden. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss\n\n1 DB.2011.102\n1 ST.2011.156\n-5-\n\nden Pauschalen nach Art. 3 bzw. gemäss Anhang abgezogen werden (Abs. 3). Objektive Unzumutbarkeit im Sinn dieser Bestimmung wird namentlich angenommen bei\neiner markanten Zeitersparnis durch Benutzung des Privatfahrzeugs, wobei eine\nsolche in der Regel mindestens eine Stunde im Tag beträgt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 26 N 123 mit Hinweisen).\nIm Anhang der Berufskostenverordnung sind die pauschalierten Kosten bei Benützung\nprivater Fahrzeuge auf Fr. -.65 pro Fahrkilometer festgesetzt worden. Damit entspricht\ndie Regelung bei der direkten Bundessteuer im Wesentlichen derjenigen gemäss Verfügung der Finanzdirektion bei den Staats- und Gemeindesteuern.\n\nd) Um den Abzug der privaten Fahrkosten wegen markanter Zeitersparnis bei\nBenützung des Privatfahrzeugs zu rechtfertigen, genügt es nicht, wenn zu bestimmten\nSaison- oder Tageszeiten, d.h. bei besonders günstigen Fahrbedingungen auf den\nStrassen, rund eine Stunde eingespart werden kann. Notwendig ist vielmehr, dass der\nSteuerpflichtige mit dem Privatfahrzeug regelmässig über eine Stunde Fahrzeit\neinspart (StRK II, 27. Januar 2000, ST.1999.424).\n\ne) Bei der Berufskostenverordnung und der Verfügung der Finanzdirektion handelt es sich um Verwaltungsverordnungen. Als solche stellen sie für die Steuerjustizbehörden eine nicht verbindliche Anweisung zur Auslegung des Steuergesetzes dar.\nSie werden vom Richter jedoch berücksichtigt, wenn sie im konkreten Einzelfall eine\nsachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung erlauben (StRK\nII, 26. September 2000, ST.2000.209 mit Hinweis auf BGE 121 II 473 = ASA 65, 477 =\nStR 51, 542 = StE 1996 B93.1 Nr. 2).\n\n2. a) Der Pflichtige macht geltend, er habe aufgrund einer Zeitersparnis\nvon über einer Stunde bei Benützung des Privatfahrzeugs Anspruch auf den Abzug\nder entsprechenden Fahrkosten. Er gibt an, für die Fahrt mit dem Auto von seinem\nWohnort in B zu seinem Arbeitsplatz in C 36 - 38 Minuten zu benötigen, wobei die\nschnellere Route 35.75 km und die langsamere 24.75 km betrage. Dies belegt er mit\nentsprechenden Ausdrucken von Map24 (www.ch.map24.com). Dagegen betrage die\nFahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr gemäss Angaben im Einspracheentscheid zwischen 67 und 80 Minuten, woraus sich eine Zeitersparnis von 31 - 44 Minuten pro Weg\n\n1 DB.2011.102\n1 ST.2011.156\n-6-\n\nund somit von mehr als einer Stunde pro Tag ergebe. Diese Behauptungen vermögen\nindes bei genauerer Betrachtung nicht zu überzeugen:\n\n"}