{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-102_2011-09-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_102_vy.pdf", "Checksum": "60cfa29e87523643cdbe59261de40c8a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.102", "ST.2011.156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 (3. Rechtsgang) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "1b8803486d365a6b8b9898b9e6e0e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.09.2011 DB.2011.102\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 (3. Rechtsgang) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.102\n1 ST.2011.156\n\nEntscheid\n\n20. September 2011\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\nvertreten durch RA lic.iur. Hermann Rüegg,\nPostfach 670, 8630 Rüti,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 (3. Rechtsgang) sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) reichte am 4. Februar 2009 die Steuererklärung 2008 ein. Darin deklarierte er bei den Berufsauslagen u.a. Autofahrkosten in der\nHöhe von Fr. 11'544.-, entsprechend 240 Tage x 74 km (2 x 37 km) x Fr. -.65. Am\n3. März 2009 schätzte ihn das Gemeindesteueramt B für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 148'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 197'000.- ein und stellte ihm für die direkte Bundessteuer\n2008 die Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 148'700.- in Aussicht. Dabei hatte es für die Autofahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort lediglich Kosten von Fr. 8'736.- zum Abzug zugelassen, entsprechend 240 Tage x 56 km (2 x 28\nkm, schnellster Weg gemäss Twixroute) x Fr. -.65.\n\nB. Gegen den Einschätzungsentscheid der Staats- und Gemeindesteuern\nerhob der Pflichtige am 17. März 2009 Einsprache mit dem Antrag, die Fahrkosten\ngemäss Steuererklärung vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Mit Einschätzungsvorschlag vom 27. August 2009 erhöhte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 auf Fr. 154'100.-, indem es neu\ndie Autofahrkosten gar nicht mehr berücksichtigte, sondern lediglich die Abonnementskosten der 2. Klasse des öffentlichen Verkehrs zum Abzug zuliess. Diesen Vorschlag\nlehnte der Pflichtige am 28. August 2009 ab. Ebenfalls am 27. August 2009 stellte das\nkantonale Steueramt dem Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008 neu die Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 154'800.- in Aussicht. Diese Veranlagung wurde dem Pflichtigen sodann mit Verfügung (Steuerrechnung) der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts vom 31. August 2009 formell eröffnet,\nworauf der Pflichtige hiergegen am 3. September 2009 ebenfalls Einsprache erhob.\n\nMit Einspracheentscheiden vom 1. bzw. 14. Oktober 2009 (zwei Zustellungen)\nsetzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen des Pflichtigen auf\nFr. 154'100.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 154'800.- (direkte Bundessteuer)\nsowie das steuerbare Vermögen auf Fr. 197'000.- fest. Nachdem diese Entscheide in\neinem vorangehenden Verfahren (1 DB.2011.51) letztinstanzlich als nicht zugestellt\n\n1 DB.2011.102\n1 ST.2011.156\n-3-\n\nerachtet worden waren, versandte das kantonale Steueramt am 16. Mai 2011 neue\nEinspracheentscheide mit den vorerwähnten Steuerfaktoren.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 16. Juni 2011 liess der Pflichtige seinen\nEinspracheantrag wiederholen und eventualiter beantragen, es seien zumindest die\nAbonnementskosten der 1. Klasse des öffentlichen Verkehrs zum Abzug zuzulassen.\nZudem liess er eine Parteientschädigung beantragen.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 1. Juli 2011 auf kostenfällige Abweisung\nder Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nNachdem die Beschwerde-/Rekursantwort dem Pflichtigen am 18. August\n2011 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, nahm er hierzu am 14. September\n2011 Stellung.\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 26 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom\n8. Juni 1997 (StG) können unselbstständig Erwerbstätige u.a. die notwendigen Kosten\nfür Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von den steuerbaren Einkünften abziehen. Laut Art. 26 Abs. 2 DBG werden für die Berufskosten gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a -\nc DBG Pauschalansätze festgelegt; im Fall von lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen\nder Nachweis höherer Kosten offen. Eine analoge Regelung sieht § 26 Abs. 2 StG vor.\n\nb) In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern enthält die Verfügung der\nFinanzdirektion vom 23. Oktober 2006 über die Pauschalierung von Berufsauslagen\n\n"}