Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Präsidenten des Verwaltungsrats der Pflichtigen um einen Experten im Bereich der beruflichen Vorsorge handelte. Es besteht demnach kein Anlass, daran zu zweifeln, dass ihre Würdigung der Sachlage im Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse auf einer pflichtgemässen und gewissenhaften Prüfung beruhte und somit subjektiv richtig war.