Die Frage wird im Vergleich vom 17. Mai 2010 denn auch nicht mehr aufgegriffen, sodass sie letztlich nicht geklärt ist. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der weitere Inhalt des Berichts des Bundesamts für Sozialversicherungen dem Steuerrekursgericht vorenthalten wird, sodass nicht gesichert ist, dass das Einlenken der Pflichtigen und ihrer Organe wirklich auf diese rechtliche Würdigung des Bundesamts für Sozialversicherungen zurückzuführen ist.