damit sei die Pflichtige gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. März 2006 (wohl BGE 132 III 460) zur Herausgabe des Erhaltenen verpflichtet gewesen, da die C nie eine ausdrückliche und eindeutige Verzichtserklärung abgegeben habe. Die Pflichtige macht dagegen geltend, sie und ihre Organe teilten die Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen ausdrücklich nicht. Die Frage wird im Vergleich vom 17. Mai 2010 denn auch nicht mehr aufgegriffen, sodass sie letztlich nicht geklärt ist.