Das Bundesamt für Sozialversicherungen begründet die Ablieferung der Vergütungen an die C gemäss dem allerdings nur in zwei Textfragmenten vorliegenden Bericht damit, dass die Pflichtige seit 2000 Broker- bzw. Betreuungsentschädigungen für die C vereinnahmt habe. Es müsse deshalb von einem Auftrag im Sinn von Art. 394 ff. OR (Inkassomandat) ausgegangen werden; damit sei die Pflichtige gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. März 2006 (wohl BGE 132 III 460) zur Herausgabe des Erhaltenen verpflichtet gewesen, da die C nie eine ausdrückliche und eindeutige Verzichtserklärung abgegeben habe.