Auf diese Vergütungen habe die C keinen direkten Anspruch gehabt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass im massgebenden Zeitraum die Verwaltungsräte der Pflichtigen zugleich auch bei der C als Organe tätig waren (Stiftungsratspräsident bzw. Ersatzmitglied des Stiftungsrats). Daraus ist zu schliessen, dass die Beteiligten damals keine Veranlassung sahen, die vereinnahmten Gelder je an die C herauszugeben. Vielmehr beruhte die Erfassung der Vergütungen der D auf der Überzeugung der Beteiligten, die sich auf die damaligen vertraglichen Grundlagen abstützte.