c) Die Pflichtige weist in ihren Jahresabschlüssen für die streitigen Steuerperioden jeweils "Brokerentschädigungen der Versicherungsgesellschaften" aus. Die Verträge mit der D, auf welchen diese beruhen, hat sie nicht vorgelegt. Für die Beurteilung der Sachlage ist daher auf ihre Sachdarstellung abzustellen, auf welcher sie zu behaften ist. Im Revisionsgesuch führt sie dazu aus, dass ihre Gewinne fast ausschliesslich aus Vergütungen der D im Zusammenhang mit den bei dieser abgeschlossenen Risikoversicherungen der C stammten. Auf diese Vergütungen habe die C keinen direkten Anspruch gehabt.