Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Pflichtige in den betroffenen Jahresabschlüssen zu Recht gewisse Vergütungen als Ertrag erfasst hat. Diese Frage beurteilt sich in erster Linie nach dem Realisationsprinzip. Dieses bestimmt den Zeitpunkt, an dem der Ertrag aus einem Geschäft entsteht (Rolf Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, 2000, S. 91). Es besagt, dass nur Erträge in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, die sich durch einen Umsatz am Markt verwirklicht haben.