tag eingetreten sind und deren Eintritt am Stichtag nicht absehbar war (Berger, 546, auch zum Folgenden). Übt der Verwaltungsrat nach Kenntnisnahme einer solchen Tatsache das Wahlrecht nicht aus, so muss es damit sein Bewenden haben; eine Bilanz, in der die Tatsache keinen Niederschlag gefunden hat, ist deshalb nicht etwa fehlerhaft und daher auch einer Berichtigung nicht zugänglich. Bei der Ermittlung der relevanten Tatsachen ist die Sorgfalt zu beachten, welche von einem gewissenhaften, mit Bilanzierungsfragen vertrauten Kaufmann erwartet werden kann.