Dies wird bejaht in Bezug auf Tatsachen, die am Bilanzstichtag begründet und vorhersehbar waren und damit lediglich anzeigen, wie sich die Verhältnisse damals objektiv darstellten (wertaufhellende Tatsachen, vgl. Berger, 545). Darüber hinaus nimmt ein Teil der Praxis ein Wahlrecht an für wertverändernde Tatsachen, welche sich negativ auf das Ergebnis auswirken, nach dem Stich- 1 DB.2011.101 1 ST.2011.155 -6-