alle bis zum Stichtag eingetretenen Tatsachen sind unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu berücksichtigen, und zwar bis zur Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung. Umstritten ist, ob auch Tatsachen, die am Bilanzstichtag nicht nur nicht bekannt waren, sondern sich noch gar nicht verwirklicht hatten, zu berücksichtigen sind. Dies wird bejaht in Bezug auf Tatsachen, die am Bilanzstichtag begründet und vorhersehbar waren und damit lediglich anzeigen, wie sich die Verhältnisse damals objektiv darstellten (wertaufhellende Tatsachen, vgl. Berger, 545).