Nach dem steuerrechtlichen Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz bildet die kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Handelsrechtlich ist eine Bilanz zu berichtigen, wenn und soweit sie gegen zwingende Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung verstösst (Berger, 542). Massgebend für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag; alle bis zum Stichtag eingetretenen Tatsachen sind unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu berücksichtigen, und zwar bis zur Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung.