C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 16. Juni 2011 beantragte die Pflichtige, die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und sie gemäss ihrem Revisionsbegehren einzuschätzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Sachverständige des Bundesamtes für Sozialversicherungen sei zum Schluss gekommen, dass zwischen ihr und der C ein faktisches Vertragsverhältnis vorgelegen habe über das Inkasso der streitigen Vergütungen. Diese neu entdeckte Tatsache habe bereits im Zeitpunkt der Veranlagungen/Einschätzungen bestanden, sei aber weder der Pflichtigen noch ihren Organen bekannt gewesen. Damit handle es sich um eine neue Tatsache, wie sie für die Revision vorausgesetzt werde.