Mit Nachtrag vom 1. November 2010 teilte sie den Steuerbehörden mit, dass inzwischen am 17. Mai 2010 ein Vergleich zwischen ihr und der C abgeschlossen worden sei, aufgrund dessen sie sich sowie ihre Organe zur Zahlung eines Betrags von Fr. .... an die C verpflichtet hätten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen habe aufgrund des Vergleichs von weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen abgesehen. Gemäss der beigelegten Vereinbarung entfiel auf die Pflichtige ein Teilbetrag von Fr. …. Das kantonale Steueramt wies das Revisionsbegehren am 31. März 2011 ab.