Darin wurde festgehalten, dass die Vergütungen der C zugestanden hätten. Mit Revisionseingabe vom 3. Oktober 2008 stellte die Pflichtige das Gesuch, den steuerbaren Gewinn und das steuerbare bzw. Eigenkapital bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer wie folgt festzusetzen: 1 DB.2011.101 1 ST.2011.155 -3-