{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_101_mp.pdf", "Checksum": "3f9980baaf513cb9f3133eddf51bcbdd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.101", "ST.2011.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) | Revisionsgesuch wegen neuen Tatsachen, weil in bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden vereinnahmte Vergütungen wieder zurückbezahlt werden mussten. Erweisen sich die Jahresabschlüsse als handelsrechtlich korrekt, indem im Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit dem Zufluss der fraglichen Einkünfte gerechnet werden durfte und musste, so besteht kein Raum für eine Bilanzberichtigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben. | Art. 147 Abs. 1 DBG, § 155 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "6a077243b9a65c90dfcb5a8355df332d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) | Revisionsgesuch wegen neuen Tatsachen, weil in bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden vereinnahmte Vergütungen wieder zurückbezahlt werden mussten. Erweisen sich die Jahresabschlüsse als handelsrechtlich korrekt, indem im Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit dem Zufluss der fraglichen Einkünfte gerechnet werden durfte und musste, so besteht kein Raum für eine Bilanzberichtigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben. | Art. 147 Abs. 1 DBG, § 155 Abs. 1 StG\n\n Das Bundesamt für Sozialversicherungen begründet die Ablieferung der Vergütungen an die C gemäss dem allerdings nur in zwei Textfragmenten vorliegenden\nBericht damit, dass die Pflichtige seit 2000 Broker- bzw. Betreuungsentschädigungen\nfür die C vereinnahmt habe. Es müsse deshalb von einem Auftrag im Sinn von Art. 394\nff. OR (Inkassomandat) ausgegangen werden; damit sei die Pflichtige gemäss einem\nEntscheid des Bundesgerichts vom 22. März 2006 (wohl BGE 132 III 460) zur Herausgabe des Erhaltenen verpflichtet gewesen, da die C nie eine ausdrückliche und eindeutige Verzichtserklärung abgegeben habe. Die Pflichtige macht dagegen geltend, sie\nund ihre Organe teilten die Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen ausdrücklich nicht. Die Frage wird im Vergleich vom 17. Mai 2010 denn auch nicht mehr\naufgegriffen, sodass sie letztlich nicht geklärt ist. In diesem Zusammenhang ist zudem\ndarauf hinzuweisen, dass der weitere Inhalt des Berichts des Bundesamts für Sozialversicherungen dem Steuerrekursgericht vorenthalten wird, sodass nicht gesichert ist,\ndass das Einlenken der Pflichtigen und ihrer Organe wirklich auf diese rechtliche Würdigung des Bundesamts für Sozialversicherungen zurückzuführen ist. Stellt man aber\ndennoch auf die Sachdarstellung der Pflichtigen ab, so waren sich demnach die Pflichtige bzw. ihre Organe in den streitbetroffenen Steuerperioden des vom Bundesamt für\nSozialversicherungen statuierten Inkassoverhältnisses in keiner Weise bewusst und\nhaben dieses auch später nie akzeptiert.\n\nDas spätere aufsichtsrechtliche Eingreifen des Bundesamtes für Sozialversicherungen war für die Organe der Pflichtigen im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabschlüsse auch nicht erkennbar. So haben sie das Bundesamt in einem Schreiben\nvom 29. Januar 2004 auf diese Vergütungen hingewiesen; eine Reaktion erfolgte nach\ndem Aktenstand damals (noch) nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim\nPräsidenten des Verwaltungsrats der Pflichtigen um einen Experten im Bereich der\nberuflichen Vorsorge handelte. Es besteht demnach kein Anlass, daran zu zweifeln,\ndass ihre Würdigung der Sachlage im Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse auf einer pflichtgemässen und gewissenhaften Prüfung beruhte und somit\nsubjektiv richtig war.\n\nBei dieser Sachlage handelt es sich aber bei den aufsichtsrechtlichen Massnahmen bzw. der daraus resultierenden Zahlungen in bilanzrechtlicher Terminologie\num wertbeeinflussende Tatsachen (im Unterschied zur wertaufhellenden Tatsache).\nWie die Pflichtige selbst zutreffend festhält, waren ihre Jahresrechnungen daher korrekt und sind sie damit einer Bilanzberichtigung – ob nun im ordentlichen oder im Revi-\n\n1 DB.2011.101\n1 ST.2011.155\n-8-\n\nsionsverfahren – von vornherein nicht zugänglich. Demnach handelt es sich bei der\nRückleistung gestützt auf die Anordnung des Bundesamtes für Sozialversicherungen\num eine neue Tatsache, welche erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens in der\nlaufenden Rechnung zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat damit die Revisionsgesuche zu Recht abgewiesen.\n\nZum selben Schluss würde übrigens der Umstand führen, dass es sich hier\nwohl nicht um eine neue Tatsache im engeren Sinn handelte, sondern die vom Bundesamt für Sozialversicherungen angeordnete Rückleistung – soweit aufgrund der\ndürftigen Aktenlagen überhaupt ersichtlich – auf einer neuen rechtlichen Würdigung\ndes Sachverhalts beruhte, indem die Rechtsbeziehung zwischen der Pflichtigen und\nder C als Inkassomandat qualifiziert wurde. Dies stellt nach konstanter Rechtsprechung aber keinen Revisionsgrund dar (vgl. BGr, 14. Februar 2005, 2P.10/2005, E. 2,\nwww.bger.ch, mit Hinweisen).\n\n2. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Rekurs bzw. die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Pflichtigen aufzuerlegen\n(Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in Betracht (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968\nbzw. § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai\n1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.101\n1 ST.2011.155\n"}