{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_101_mp.pdf", "Checksum": "3f9980baaf513cb9f3133eddf51bcbdd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.101", "ST.2011.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) | Revisionsgesuch wegen neuen Tatsachen, weil in bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden vereinnahmte Vergütungen wieder zurückbezahlt werden mussten. Erweisen sich die Jahresabschlüsse als handelsrechtlich korrekt, indem im Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit dem Zufluss der fraglichen Einkünfte gerechnet werden durfte und musste, so besteht kein Raum für eine Bilanzberichtigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben. | Art. 147 Abs. 1 DBG, § 155 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "6a077243b9a65c90dfcb5a8355df332d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) | Revisionsgesuch wegen neuen Tatsachen, weil in bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden vereinnahmte Vergütungen wieder zurückbezahlt werden mussten. Erweisen sich die Jahresabschlüsse als handelsrechtlich korrekt, indem im Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit dem Zufluss der fraglichen Einkünfte gerechnet werden durfte und musste, so besteht kein Raum für eine Bilanzberichtigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben. | Art. 147 Abs. 1 DBG, § 155 Abs. 1 StG\n\n Nach dem steuerrechtlichen Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz\nbildet die kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage\nder steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Handelsrechtlich ist eine Bilanz zu berichtigen,\nwenn und soweit sie gegen zwingende Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung\nverstösst (Berger, 542). Massgebend für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag; alle bis zum Stichtag eingetretenen Tatsachen sind unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu berücksichtigen, und zwar bis zur Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung. Umstritten ist, ob auch Tatsachen, die\nam Bilanzstichtag nicht nur nicht bekannt waren, sondern sich noch gar nicht verwirklicht hatten, zu berücksichtigen sind. Dies wird bejaht in Bezug auf Tatsachen, die am\nBilanzstichtag begründet und vorhersehbar waren und damit lediglich anzeigen, wie\nsich die Verhältnisse damals objektiv darstellten (wertaufhellende Tatsachen, vgl. Berger, 545). Darüber hinaus nimmt ein Teil der Praxis ein Wahlrecht an für wertverändernde Tatsachen, welche sich negativ auf das Ergebnis auswirken, nach dem Stich-\n\n1 DB.2011.101\n1 ST.2011.155\n-6-\n\ntag eingetreten sind und deren Eintritt am Stichtag nicht absehbar war (Berger, 546,\nauch zum Folgenden). Übt der Verwaltungsrat nach Kenntnisnahme einer solchen Tatsache das Wahlrecht nicht aus, so muss es damit sein Bewenden haben; eine Bilanz,\nin der die Tatsache keinen Niederschlag gefunden hat, ist deshalb nicht etwa fehlerhaft\nund daher auch einer Berichtigung nicht zugänglich. Bei der Ermittlung der relevanten\nTatsachen ist die Sorgfalt zu beachten, welche von einem gewissenhaften, mit Bilanzierungsfragen vertrauten Kaufmann erwartet werden kann. Nicht fehlerhaft ist ein Bilanzansatz, wenn er bei pflichtgemässer und gewissenhafter Prüfung den im Zeitpunkt\nder Bilanzaufstellung objektiv bestehenden Erkenntnismöglichkeiten entspricht und\nsomit subjektiv richtig ist (Berger, 547, unter Verweis auf Brigitte Knobbe-Keuk, Bilanzund Unternehmenssteuerecht, 9. A., 1994, S. 57).\n\nIm vorliegenden Fall geht es darum, ob die Pflichtige in den betroffenen Jahresabschlüssen zu Recht gewisse Vergütungen als Ertrag erfasst hat. Diese Frage\nbeurteilt sich in erster Linie nach dem Realisationsprinzip. Dieses bestimmt den Zeitpunkt, an dem der Ertrag aus einem Geschäft entsteht (Rolf Benz, Handelsrechtliche\nund steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, 2000, S. 91). Es\nbesagt, dass nur Erträge in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, die sich durch einen Umsatz am Markt verwirklicht haben. Ein Ertrag ist in der Regel im Zeitpunkt realisiert, in dem der Gläubiger gegen den Schuldner eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung besitzt.\n\nc) Die Pflichtige weist in ihren Jahresabschlüssen für die streitigen Steuerperioden jeweils \"Brokerentschädigungen der Versicherungsgesellschaften\" aus. Die Verträge mit der D, auf welchen diese beruhen, hat sie nicht vorgelegt. Für die Beurteilung\nder Sachlage ist daher auf ihre Sachdarstellung abzustellen, auf welcher sie zu behaften ist. Im Revisionsgesuch führt sie dazu aus, dass ihre Gewinne fast ausschliesslich\naus Vergütungen der D im Zusammenhang mit den bei dieser abgeschlossenen Risikoversicherungen der C stammten. Auf diese Vergütungen habe die C keinen direkten\nAnspruch gehabt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass im massgebenden Zeitraum die\nVerwaltungsräte der Pflichtigen zugleich auch bei der C als Organe tätig waren (Stiftungsratspräsident bzw. Ersatzmitglied des Stiftungsrats). Daraus ist zu schliessen,\ndass die Beteiligten damals keine Veranlassung sahen, die vereinnahmten Gelder je\nan die C herauszugeben. Vielmehr beruhte die Erfassung der Vergütungen der D auf\nder Überzeugung der Beteiligten, die sich auf die damaligen vertraglichen Grundlagen\nabstützte.\n\n1 DB.2011.101\n1 ST.2011.155\n-7-\n\n"}