{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_101_mp.pdf", "Checksum": "3f9980baaf513cb9f3133eddf51bcbdd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.101", "ST.2011.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) | Revisionsgesuch wegen neuen Tatsachen, weil in bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden vereinnahmte Vergütungen wieder zurückbezahlt werden mussten. Erweisen sich die Jahresabschlüsse als handelsrechtlich korrekt, indem im Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit dem Zufluss der fraglichen Einkünfte gerechnet werden durfte und musste, so besteht kein Raum für eine Bilanzberichtigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben. | Art. 147 Abs. 1 DBG, § 155 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "6a077243b9a65c90dfcb5a8355df332d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) | Revisionsgesuch wegen neuen Tatsachen, weil in bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden vereinnahmte Vergütungen wieder zurückbezahlt werden mussten. Erweisen sich die Jahresabschlüsse als handelsrechtlich korrekt, indem im Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit dem Zufluss der fraglichen Einkünfte gerechnet werden durfte und musste, so besteht kein Raum für eine Bilanzberichtigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben. | Art. 147 Abs. 1 DBG, § 155 Abs. 1 StG\n\n Das kantonale Steueramt wies das Revisionsbegehren am 31. März 2011 ab.\n\nB. Die Pflichtige erhob hiergegen am 2. Mai 2011 Einsprache, welche das\nkantonale Steueramt am 16. Mai 2011 abwies.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 16. Juni 2011 beantragte die Pflichtige,\ndie vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und sie gemäss ihrem Revisionsbegehren\neinzuschätzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Sachverständige des\nBundesamtes für Sozialversicherungen sei zum Schluss gekommen, dass zwischen ihr\nund der C ein faktisches Vertragsverhältnis vorgelegen habe über das Inkasso der\nstreitigen Vergütungen. Diese neu entdeckte Tatsache habe bereits im Zeitpunkt der\nVeranlagungen/Einschätzungen bestanden, sei aber weder der Pflichtigen noch ihren\nOrganen bekannt gewesen. Damit handle es sich um eine neue Tatsache, wie sie für\ndie Revision vorausgesetzt werde.\n\n1 DB.2011.101\n1 ST.2011.155\n-4-\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 4. August 2011 auf Abweisung der\nRechtsmittel. Am 31. August 2011 reichte die Pflichtige eine weitere Stellungnahme\nein. Darin teilte sie mit, dass Strafuntersuchungen gegen die Organe der Pflichtigen\ninzwischen eingestellt worden seien. Zudem hätten die Steuerbehörden des Kantons E\nin Bezug auf die Steuerperioden 2004 und 2005 ihrem Revisionsbegehren stattgegeben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni\n1997 (StG) bzw. Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) kann ein\nrechtskräftiger Entscheid auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen zu\ndessen Gunsten revidiert werden, wenn (nachträglich) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche\nVerfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen\nden Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist nach Art. 147 Abs. 2 DBG bzw.\n§ 155 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren\nhätte geltend machen können. Die Revision kann mithin nicht verlangt werden, um das\nim ordentlichen Verfahren Versäumte nachzuholen (vgl. BGr, 21. Mai 1997 = StE 1998\nB 97.11 Nr. 14).\n\nIn Frage kommt vorliegend der Grund der neu entdeckten Tatsachen nach\nArt. 147 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 155 Abs. 1 lit. a StG. Solche haben zur Zeit der Einschätzung zwar bereits bestanden, sind dem Steuerpflichtigen aber erst nach Rechtskraft des zu revidierenden Entscheids bekannt geworden (StRK I, 30. September 2008,\n1 ST.2007.430 - 435 und 1 DB.2007.244 - 247). Es handelt sich um so genannte\n\"neue alte Tatsachen\" (vgl. Vallender/Looser, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 147 N 10 DBG, mit Hinweisen). Diese Tatsa-\n\n1 DB.2011.101\n1 ST.2011.155\n-5-\n\nchen finden nur Gehör, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass sie ihm trotz pflichtgemässer Sorgfalt im Einschätzungsverfahren nicht bekannt sein konnten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 147 N 18\nDBG, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 155\nN 22 StG).\n\nNach Art. 148 DBG bzw. § 156 StG muss das Revisionsbegehren innert\n90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren\nnach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden. Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit ihrer Entdeckung\nnoch nicht 90 Tage verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder,\nsofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (so ausdrücklich § 157 Abs. 3\nStG; vgl. für das DBG: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 149 N 3 DBG). Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat (Art. 149 Abs. 1 DBG bzw. § 157\nAbs. 1 StG).\n\nb) Die Revision der Einschätzungen für vergangene Steuerperioden setzt voraus, dass die fraglichen Jahresabschlüsse handelsrechtswidrig sind (Markus Berger,\nProbleme der Bilanzberichtigung, ASA 70, 539, 554; Walter Frei, Bilanzänderung und\nBilanzberichtigung im Zürcher Steuerrecht, ZStP 1994, 231, 244).\n\n"}