{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_101_mp.pdf", "Checksum": "3f9980baaf513cb9f3133eddf51bcbdd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.101", "ST.2011.155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) | Revisionsgesuch wegen neuen Tatsachen, weil in bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden vereinnahmte Vergütungen wieder zurückbezahlt werden mussten. Erweisen sich die Jahresabschlüsse als handelsrechtlich korrekt, indem im Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit dem Zufluss der fraglichen Einkünfte gerechnet werden durfte und musste, so besteht kein Raum für eine Bilanzberichtigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben. | Art. 147 Abs. 1 DBG, § 155 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "6a077243b9a65c90dfcb5a8355df332d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2011.101\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision) | Revisionsgesuch wegen neuen Tatsachen, weil in bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden vereinnahmte Vergütungen wieder zurückbezahlt werden mussten. Erweisen sich die Jahresabschlüsse als handelsrechtlich korrekt, indem im Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit dem Zufluss der fraglichen Einkünfte gerechnet werden durfte und musste, so besteht kein Raum für eine Bilanzberichtigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben. | Art. 147 Abs. 1 DBG, § 155 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.101\n1 ST.2011.155\n\nEntscheid\n\n27. September 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin Rhea\nSchircks Denzler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\nA AG ,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch B,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001, 1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und\n1.1. - 31.12.2004 (Revision) sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2001,\n1.1. - 31.12.2002, 1.1. - 31.12.2003 und 1.1. - 31.12.2004 (Revision)\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die C war 1977 von der X-Treuhandgesellschaft gegründet worden. Nach\neiner tiefgreifenden Umstrukturierung der X-Treuhandgesellschaft gingen die Gründerrechte (insbesondere das Recht zur Bestellung der Geschäftsleitung der Stiftung) 1998\nauf die A AG (nachfolgend die Pflichtige) über, welche kurz zuvor neu gegründet worden war mit dem Zweck der Tätigkeit als Treuhandgesellschaft auf den Gebieten der\nPersonalvorsorge. Die C hatte sich bei der D rückversichert, wofür diese ab 2001 Vergütungen an die Pflichtige leistete, welche von dieser als Ertrag verbucht wurden. Per\n25. Juni 20.. verlegte die Pflichtige ihren Sitz in den Kanton E.\n\nDie Veranlagungen der direkten Bundessteuer und die Einschätzungen der\nStaats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 1.1. - 31.12.2001 bis 2004 ergingen in den Jahren 2003 bis 2007 (zuletzt Steuerrechnung Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2004 vom 22. Januar 2007) und sind alle in Rechtskraft erwachsen.\nDarin wurden folgende Faktoren festgesetzt:\n\nSteuerperiode steuerbarer Reingewinn steuerbares Kapital/Eigenkapital\nFr. Fr.\n1.1. - 31.12.2001 921'300.- 1'401'000.-\n1.1. - 31.12.2002 698'000.- 2'096'000.-\n1.1. - 31.12.2003 679'100.- 2'775'000.-\n1.1. - 31.12.2004 0.- 1'287'000.-(*).\n\n(* satzbestimmend Fr. 2'664'000.-; direkte Bundessteuer: Eigenkapital Fr. 0.-).\n\nMit Verfügung vom 6. Juni 2007 ordnete das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Untersuchung an u.a. über die Frage, ob die Vergütungen der D zu Unrecht an die Pflichtige statt an die C geflossen waren. Am 29. Mai 2008 lag ein erster\nBericht des eingesetzten Sachverständigen vor, welcher der Pflichtigen und ihren Verwaltungsräten am 7. Juli 2008 zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Darin wurde festgehalten, dass die Vergütungen der C zugestanden hätten. Mit Revisionseingabe vom\n3. Oktober 2008 stellte die Pflichtige das Gesuch, den steuerbaren Gewinn und das\nsteuerbare bzw. Eigenkapital bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer wie folgt festzusetzen:\n\n1 DB.2011.101\n1 ST.2011.155\n-3-\n\nSteuerperiode steuerbarer Ertrag steuerbares Kapital/Eigenkapital\nFr. Fr.\n1.1. - 31.12.2001 40'700.- 519'000.-\n1.1. - 31.12.2002 24'100.- 543'000.-\n1.1. - 31.12.2003 0.- 520'000.-\n1.1. - 31.12.2004 0.- 414'000.-.\n\nSie begründete dies damit, dass dann, wenn die Vergütungen entsprechend\ndem Bericht des Bundesamts für Sozialversicherungen der C zugeschrieben würden,\nder steuerbare Ertrag entsprechend herabgesetzt werden müsste und sie für die betroffenen Steuerperioden zu hoch eingeschätzt worden sei. Mit Nachtrag vom\n1. November 2010 teilte sie den Steuerbehörden mit, dass inzwischen am 17. Mai\n2010 ein Vergleich zwischen ihr und der C abgeschlossen worden sei, aufgrund dessen sie sich sowie ihre Organe zur Zahlung eines Betrags von Fr. .... an die C verpflichtet hätten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen habe aufgrund des Vergleichs von weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen abgesehen. Gemäss der\nbeigelegten Vereinbarung entfiel auf die Pflichtige ein Teilbetrag von Fr. ….\n\n"}