1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif): Steuerperiode steuerbares Einkommen Fr. 2001 2'951'500.- 2002 466'000.- 2003 886'200.-.