Diesen Einwendungen ist indessen nicht zu folgen. Die rechtskundig vertretenen Pflichtigen legen in keiner Weise dar, inwiefern das von ihnen anerkannte Erwerbseinkommen von Fr. 315'000.- auch bereits bei anderen Positionen berücksichtigte Einkommensbestandteile enthalten würde. Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass Einkünfte doppelt erfasst worden sind. Für die Gewährung von Abschreibungen auf den im Geschäftsvermögen befindlichen Liegenschaften fehlt es bereits an den notwendigen Buchhaltungen.