f) Die daraus für die Steuerperiode 2003 folgende Höhereinschätzung wurde den Pflichtigen mit Verfügung vom 8. September 2010 angezeigt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 machten sie sinngemäss geltend, es gehe nicht an, die Schätzungen des Steuerkommissärs mit den zugestandenen Einkommen der Pflichtigen zu kombinieren, zudem seien Abschreibungen auf den von den Steuerbehörden behaupteten Geschäftsvermögen zu akzeptieren. Diesen Einwendungen ist indessen nicht zu folgen.