Gemäss Aufstellung hat der Ertrag der vom Brand betroffenen Liegenschaft in I gegenüber dem Vorjahr um rund Fr. 87'000.- abgenommen, was als plausibel erscheint und zu übernehmen ist. Bezüglich dieser Liegenschaft wird indessen wiederum ein Anteil der Wiederaufbaukosten geltend gemacht, und zwar im Betrag von Fr. 586'367.-. Die Ausführungen der Pflichtigen hierzu entsprechen denjenigen zur Steuerperiode 2002, weshalb auf das bereits dort Gesagte verwiesen werden kann. Diese Kosten sind demnach nicht abzugsfähig. Im Übrigen zeigt sich, dass die Brutto-