Der Steuerkommissär hat diese auf insgesamt Fr. 238'469.- (Fr. 167'607.- + Fr. 40'862.- + Fr. 30'000.-) geschätzt. Mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde hielten die Pflichtigen am Lohn des Pflichtigen von Fr. 167'607.- von der L fest, deklarierten aber anstelle der übrigen Beträge neu ein Lohn der Pflichtigen von Fr. 114'787.- aus ihrer Erwerbstätigkeit für die H, was insgesamt Fr. 282'394.- ergibt. Darauf sind sie zu behaften, sodass sich die unselbstständigen Erwerbseinkünfte um Fr. 43'925.- erhöhen. Entsprechend sind die Berufsauslagen anzupassen.