7/120, 121, 122 und 123), diejenigen für die 2. Hypothek auf Fr. 21'834.- (= Fr. 11'745.- + Fr. 10'089.-). Die Pflichtigen machen mit Bezug auf die 1. Hypothek Fr. 378'937.- (75,8%), in Bezug auf die 2. Hypothek hingegen den gesamten Betrag geltend. Diese Aufteilung widerspricht den Verfallanzeigen, da ja auch diejenige für die 2. Hypothek an beide Darlehensnehmer gerichtet war. Erst per 31. Dezember 2002 wurde eine Vereinbarung getroffen, wonach von der Hypothek von Fr. 12'400'000.- ein Betrag von Fr. 9'900'000.- (79,8%) auf den Pflichtigen und der Rest von Fr. 2'500'000.- auf die H entfallen. Daraus geht indessen die Aufteilung für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2002 nicht hervor;