ff) Der Steuerkommissär hat einen weiteren Gewinn aus der Veräusserung der Liegenschaften in E von Fr. 200'000.- besteuert. Dabei handelt es sich um den Verkauf von vier Stockwerkeigentumseinheiten, welche alle 1995 erfolgten; Verkäuferin war die Pflichtige. Eine Grundstückgewinnsteuerveranlagung hat indessen noch nicht stattgefunden. Nachdem der Revers gemäss seinem Wortlaut eine steuerliche Erfassung "nach Vorliegen der definitiven Abrechnungen" zum Inhalt hat, fehlt es damit an der Grundlage für die Besteuerung der Gewinne in der Steuerperiode 2001.