der Einwand der Pflichtigen, dies gelte nicht in Bezug auf den Grundstückgewinn, da sie diesen mit der damaligen Einsprache nicht selbst deklariert hätten; ein solcher "selektiver" Stillstand der Veranlagungsverjährung ist der gesetzlichen Regelung fremd. Nichts ableiten können sie zudem aus dem Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Revers nicht fachkundig vertreten waren, hätte es ihnen doch frei gestanden, einen solchen Vertreter beizuziehen. Zudem war ihnen gemäss einer Protokollnotiz vom 30. März 2004 der Verfahrensstand bekannt.