Entgegen der Auffassung der Pflichtigen war die Veranlagung 1997/98 damals zudem keinesfalls verjährungsbedroht. Gemäss Art. 120 Abs. 1 DBG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, innert fünf Jahren nach Ablauf der Steuerperiode; die Frist steht während eines Einspracheverfahrens still (Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG). Die absolute Verjährung tritt nach 15 Jahren ein (Art. 120 Abs. 4 DBG). Die Einschätzungsakten für die Steuerperiode 1997/98 liegen dem Steuerrekursgericht zwar nicht vor;