Indem die Pflichtigen ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer späteren Besteuerung erklärt haben, haben sie eine vorteilhaftere Einschätzung 1997/98 erwirkt; ihr nachfolgendes Bestehen auf periodengerechter Besteuerung erweist sich unter diesen Umständen als treuwidrig und verdient keinen Rechtsschutz.