109 - 212, N 73 ff. DBG). Ohne die Unterzeichnung des Revers wäre es dem kantonalen Steueramt ohne Weiteres möglich gewesen, den fraglichen Grundstückgewinn in der ordentlichen Steuerperiode 1997/1998 noch zu erfassen, indem es entweder weiter zugewartet hätte bis die Grundstückgewinnsteuer rechtskräftig veranlagt war, oder das Verfahren auf dem Weg der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen abgeschlossen hätte. Indem die Pflichtigen ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer späteren Besteuerung erklärt haben, haben sie eine vorteilhaftere Einschätzung 1997/98 erwirkt;