Wenn sich die Pflichtigen nun nicht mehr an diesen Revers gebunden betrachten, handeln sie gegen den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben bzw. gegen das daraus fliessende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Sowohl die Steuerbehörden als auch die steuerpflichtige Person dürfen sich zu ihrem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 109 - 212, N 73 ff. DBG).