Die Parteien sind sich insofern einig, als die steuerliche Erfassung des Grundstückgewinns aus dem Verkauf der Liegenschaft in D dem Bemessungsjahr 1996 zuzuordnen ist und deshalb ordnungsgemäss in der Steuerperiode 1997/1998 hätte erfolgen müssen. Dies wäre im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Revers am 14. September 2005 noch möglich gewesen, da die Einschätzung für die direkte Bundessteuer 1997/98 erst mit Zustimmungserklärung im Einspracheverfahren vom selben Tag erfolgte, worin der Revers im Übrigen ausdrücklich als integrierender Bestandteil erwähnt wurde.