Die Pflichtigen wollen diesen Revers nicht mehr gelten lassen. Dieser sei einerseits ungültig gewesen und andererseits könne die Formulierung "spätere resp. folgende Steuerperiode" nur bedeuten, dass es sich um eine Periode nach 2005 hand- 1 DB.2010.41 - 43 1 ST.2010.47, 50, 51 - 21 - le; die Besteuerung dürfe frühestens in derjenigen Bundessteuerperiode erfolgen, in welcher die Grundstücksgewinnsteuerveranlagung rechtskräftig werde.