ee) Der Steuerkommissär hat den Gewinn von Fr. 2'827'483.- aus der am 22. März 1996 erfolgten Veräusserung einer Liegenschaft in D gemäss Veranlagungsentscheid der Grundstücksgewinnsteuer-Kommission D vom 7. April 2006 aufgerechnet. Weiter stützte er sich auf einen von den Pflichtigen am 14. September 2005 unterzeichneten Revers, gemäss welchem sie sich "unwiderruflich" einverstanden erklärten, dass diese Gewinne nach Vorliegen der definitiven Abrechnungen in einer späteren bzw. folgenden Steuerperiode vollumfänglich erfasst würden.