Nachdem die Pflichtigen auf die Einreichung einer Replik verzichtet haben, ist diese Behauptung unwidersprochen geblieben. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Einschätzung für die Steuerperiode 1999 mit ihrem Einverständnis eine "Rückstellung" für allfällige Verluste aus dem Rechtsstreit "R" im Zusammenhang mit der einfachen Gesellschaft in I steuerlich berücksichtigt wurde und ihnen damit aus der Qualifikation als Liegenschaftenhändler sogar ein steuerlicher Vorteil erwuchs. Soweit sich die Pflichtigen darauf berufen, es seien bisher die Unterhaltspauschalen gewährt worden, was bei der Qualifikation als Liegenschaftenhändler nicht zulässig gewesen sei, können sie daraus