dd) Was die Pflichtigen dagegen vorbringen, dringt nicht durch. Für ihre Behauptung, sie hätten mit der Überbauung im Kanton O nur Verluste erlitten und das kantonale Steueramt habe die Übernahme der Verluste in den neunziger Jahren abgelehnt, legen sie keinerlei Beweise vor. Das kantonale Steueramt verfügt denn auch über keine entsprechenden Hinweise und stellt in der Beschwerde-/Rekursantwort in Abrede, dass je solche Verluste geltend gemacht worden seien. Nachdem die Pflichtigen auf die Einreichung einer Replik verzichtet haben, ist diese Behauptung unwidersprochen geblieben.