Aufgrund der Aktenlage zeigt sich weiter, dass auch die Pflichtige in den Liegenschaftenhandel eng involviert war, ist sie doch bei beiden im Immobilienbereich tätigen Gesellschaften im Verwaltungsrat und hat sie selber ebenfalls Liegenschaften verkauft. Schliesslich zeigten sich die Pflichtigen selber mit der Besteuerung der zwei streitigen Liegenschaftengewinne an sich einverstanden, indem sie am 14. September 2005 einen entsprechenden Revers unterzeichneten.