Diese Gewinne hat er um eine Rückstellung für darauf anfallende AHV-Beiträge von Fr. 291‘197.- reduziert. Die Korrekturen beruhen auf der Annahme, bei den Pflichtigen handle es sich um gewerbsmässige Liegenschaftenhändler im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Pflichtigen bestreiten dies. 1 DB.2010.41 - 43 1 ST.2010.47, 50, 51 - 18 -