aa) Bei seiner Einschätzung stellte der Steuerkommissär auf die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern ab, weshalb insoweit auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Zusätzlich hat er zu diesem Betrag noch einen Gewinn aus der 1996 erfolgten Veräusserung einer Liegenschaft in D gemäss Veranlagungsentscheid über die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 2'827'483.- hinzugezählt sowie einen weiteren Gewinn von Fr. 200'000.- aus der 1995 erfolgten Veräusserung einer Liegenschaft E, welchen er geschätzt hat. Diese Gewinne hat er um eine Rückstellung für darauf anfallende AHV-Beiträge von Fr. 291‘197.- reduziert.