damit machen sie selbst höhere Einkünfte geltend als sie der Steuerkommissär geschätzt hat, worauf sie zu behaften sind. Die Berufsauslagen (Pauschale für übrige Berufskosten und Weiterbildung) sind an das geänderte unselbstständige Erwerbseinkommen der Pflichtigen anzupassen. ff) Damit ergeben sich für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 neu ein steuerbares Einkommen von Fr. 344'000.- und ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 396'300.-. Die ursprüngliche Schätzung erweist sich demnach als offensichtlich zu hoch. Es ist auf die korrigierten Beträge abzustellen. b) Direkte Bundessteuer 2001