ee) Erwerbseinkünfte: Der Steuerkommissär hat unselbstständige Erwerbseinkünfte des Pflichtigen von Fr. 160'414.- und der Pflichtigen von Fr. 67'851.- sowie ein Verwaltungsrats-Honorar "F" von Fr. 30'000.- angenommen, was insgesamt Fr. 258'265.- ergab. Die Pflichtigen anerkennen die Erwerbseinkünfte des Pflichtigen, machen in Bezug auf die Pflichtige hingegen einen Lohn von Fr. 122'307.- von der H sowie weitere Fr. 20'228.- von der L geltend. Ein Verwaltungsrats-Honorar sei nicht geflossen. Dies ergibt insgesamt Fr. 302'949.-; damit machen sie selbst höhere Einkünfte geltend als sie der Steuerkommissär geschätzt hat, worauf sie zu behaften sind.