Entsprechend ist die Steuerausscheidung anzupassen. Der Steuerkommissär hat die Hypothekarschuldzinsen objektmässig ausgeschieden, wie es nach der frühe- 1 DB.2010.41 - 43 1 ST.2010.47, 50, 51 - 17 - ren Praxis bei interkantonalen Liegenschaftenhändlern üblich war. Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indessen Schuldzinsen auch hier proportional nach Lage der Aktiven zu verteilen (BGr, 3. November 2006, 2P.84/2006 E. 6). Die Ausscheidung ist damit entsprechend zu korrigieren.