dabei ist es Sache des Steuerpflichtigen, die Schätzungsgrundlagen zu beschaffen. Dazu sind vor allem auch Angaben über den Zustand und die Ausrüstung des Objekts vor und nach den betreffenden Aufwendungen erforderlich (VGr, 22. April 1986 = StE 1987 B 44.13.1 Nr. 1). Solche substanziierte Ausführungen fehlen hier. Der (unbelegte) Hinweis, dass die Gebäudeversicherungsanstalt einen Teil der Kosten nicht gedeckt habe, reicht hierzu nicht aus. Die versäumte Handlung wurde demnach mit der Einsprache nicht nachgeholt, weshalb der Hauptantrag auf Rückweisung auch hier abzuweisen ist.